Event Paradies Nimaro GmbH · Stand: aktuell
Für sämtliche Mietgeschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Mietbedingungen. Geschäftsbedingungen des Mieters binden dem Vermieter nicht, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Ein Mietvertrag kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters zu Stande. Fehlt eine Auftragsbestätigung, gilt als Vertragsbestätigung die Abholung und/oder Auslieferung der Mietgegenstände. Angaben im Mietvertrag zum Mietzeitraum an Mietgegenständen sind verbindlich. Der Mieter kann beim Vermieter mit dessen Zustimmung kostenpflichtige Nebenleistungen bestellen. Hierzu gehören Elektronikzubehör, Aufsichtspersonen für Hüpfburgen, Reinigung der Mietgegenstände, Reparatur von Beschädigungen aus unsachgemäßer Handhabung. Nebenleistungen sind in den Vertragsunterlagen und Rechnungen gesondert als Position auszuweisen und vom Mieter zusätzlich zu vergüten.
AUS- UND RÜCKLIEFERUNG Übernimmt der Vermieter den Transport der Mietgegenstände, trägt er die Transportgefahr bis zur Übergabe an den Mieter. Versandkosten, Frachtkosten, Verpackungskosten und Entladungskosten trägt der Mieter. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass gemietete und anderweitig beschaffte Gegenstände gleicher Art nicht vermischt werden. Im anderen Fall trägt der Mieter die Beweislast, welche der vermischten Mietgegenstände und welche anderweitig beschafft sind. Die Rücklieferung der Mietgegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet zur vollständigen Rückgabe der Mietgegenstände im ursprünglichen Zustand ohne über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden, in gereinigten und wieder einsatzfähigen Zustand. Alle Mietgegenstände sind an den vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Nicht zurückgegebene Mietgegenstände hat der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen. Im Zweifelsfall hat der Mieter die Vollständigkeit der zurückgegebenen Mietgegenstände nachzuweisen. Der Mietpreis berücksichtigt den Verschleiß durch sachgerechte Nutzung. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände pfleglich und sorgsam zu behandeln. Auf eine Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführende Schäden hat der Mieter durch Übernahme der Reparaturkosten zu ersetzen. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt. Wegen der erforderlichen Sach- und Fachkompetenz sind Reparaturen nur vom Vermieter durchzuführen. Der Reinigungszustand der Mietgegenstände bei Rückgabe muss den bei Auslieferung geltenden Qualitätskriterien des Vermieters entsprechen. Im anderen Fall hat der Mieter dem Vermieter die Kosten der Reinigung zu erstatten. Der Vermieter stellt dem Mieter die Qualitätskriterien auf Anfrage kostenlos zur Verfügung.
Aufbau- und Verwendungsanleitungen für die Mietgegenstände, in der jeweils gültigen Fassung, stellt der Vermieter dem Mieter auf Anfrage jederzeit kostenlos zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet, die Regelungen in den Aufbau- und Verwendungsanleitungen zu befolgen. Der Mieter hat die Mietgegenstände am Verwendungsort laufend zu überwachen. Der Mieter hat die Mietgegenstände sorgfältig gegen Diebstahl zu schützen. Im Falle eines Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, diesen unverzüglich schriftlich beim Vermieter und der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dem Vermieter ist eine Kopie der polizeilichen Anzeige zu übersenden. Treten Schäden irgendwelcher Art an den Mietgegenständen oder im Zusammenhang mit den Mietgegenständen auf, hat der Mieter den Beweis zu führen, dass diese Schäden entstanden sind, obwohl niedergelegten Verpflichtungen beachtet wurden. Die Mietgegenstände dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Nutzung der Mietgegenstände auf einer anderen als der im Mietvertrag genannten Person bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter.
Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem die Mietgegenstände das Lager des Vermieters verlassen und endet mit dem Tag der Rückgabe an den vertraglich vereinbarten Ort des Vermieters. Abhol- und Rückgabetag zählen jeweils als ein voller Miettag, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Werden Mietgegenstände zur Abholung an einem bestimmten Tag bestellt und trotz Bereitstellung nicht abgeholt, so wird die Miete spätestens vom dritten auf die vertragsmäßige Bereitstellung folgenden Tag an geschuldet, unabhängig vom Zeitpunkt der Abholung.
Der vereinbarte Mietbetrag wird bei Übergabe der Mietgegenstände vom Mieter an den Vermieter sofort fällig und ist in bar zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Verzugszinsen berechnen sind nach den gesetzlichen Vorschriften für Entgeltforderungen. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Mieter zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und er kein Unternehmer ist oder aber, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der betreffende Anspruch des Mieters unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Aufrechnung mit einer unstreitigen oder vom Vermieter anerkannten oder rechtskräftig gegen ihn festgestellten Forderung ist zulässig, in allen anderen Fällen jedoch ausgeschlossen. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, der der Mieter die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über seine Vermögen beantragt oder wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird. In diesen Fällen kann der Vermieter die Rückgabe der Mietgegenstände fordern und ist berechtigt, die Mietgegenstände vom Einsatzort des Mieters abzuholen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Mieter. Nach Vertragskündigung ist dem Mieter eine Weiternutzung der Mietgegenstände nicht gestattet. Etwaige Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
Die Mietgegenstände haben bei Auslieferung den zu diesem Zeitpunkt geltenden Qualitätskriterien des Vermieters zu entsprechen. Der Vermieter stellt dem Mieter die Qualitätskriterien auf Anfrage kostenlos zur Verfügung. Es obliegt allein dem Mieter, die für seine Zwecke geeigneten Mietgegenstände auszuwählen. Das Einsatzrisiko der Mietgegenstände trägt der Mieter. Die gesetzliche Haftung des Vermieters bleibt unberührt. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände entgegenzunehmen, sofern sie nicht wesentliche Mängel aufweisen. Der Mieter hat die Mietgegenstände nach Entgegennahme, sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Erkennbare Mängel sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gelten die Mietgegenstände als genehmigt. Ein bei Entgegennahme nicht erkennbarer Mangel ist nach Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Im anderen Fall gelten die Mietgegenstände trotz dieses Mangels als genehmigt. Es genügt in jedem Fall die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen. Der Mieter trägt nach Entgegennahme die Beweislast hinsichtlich Mängeln an den Mietgegenständen, insbesondere für den Mangel an sich, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie die Rechtzeitigkeit der Mangelanzeige. Bei begründeten Beanstandungen ist der Vermieter zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Vermieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Ein Einsatz der Mietgegenstände unter Verwendung von eigenen Teilen des Mieters oder Teilen anderer Hersteller erfolgt allein auf Gefahr des Mieters. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für vom Mieter oder von Dritten angefertigte bzw. aufgestellte Montageanweisungen des Mieters. Unberührt hiervon bleiben die Rechte des Mieters wegen Mängeln der Mietgegenstände sowie die Haftung des Vermieters wie sie im Mietvertrag und in diesen Geschäftsbedingungen geregelt sind. Der Mieter haftet für jede feuer-, wasser- und witterungsbedingte Beschädigung der Mietgegenstände, sowie für Diebstahl durch Dritte, es sei denn, dass er den hieraus resultierenden Schaden nicht zu vertreten hat. Unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Mietgegenstände sind vom Mieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen. Der Mieter hat auch die Kosten für die Entsorgung unbrauchbarer Mietgegenstände zu tragen. Soweit beschädigt zurückgegebene Mietgegenstände nicht mehr repariert werden können (Totalschaden) oder wenn Mietgegenstände nicht zurückgegeben werden (Fehlgegenstände), hat der Mieter den Neuwert der Mietgegenstände zu ersetzen. Die bis zum Zeitpunkt entstandenen Ansprüche aus der Miete für den Vermieter bleiben unberührt. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit Auskunft darüber zu geben, wo sich die Mietgegenstände befinden und ihm jederzeit Zugang zu ihnen zu verschaffen. Pfändungsversuche an den Mietgegenständen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig alle zum Schutz des Eigentums des Vermieters erforderlichen Schritte zu unternehmen. Der Mieter erstattet dem Vermieter die Kosten für erforderliche Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte an den Mietgegenständen.
Die Kosten für vereinbarte Zusatzleistungen beim Vermieter trägt der Mieter, ebenso für angemessene Anfahrtskosten des Vermieters.
Als Erfüllungsort für die Verpflichtung beider Vertragsteile wird 15827 Blankenfelde-Mahlow vereinbart. Es gilt deutsches Recht.
Seit dem 25. Mai 2018 gilt europaweit ein neues, einheitliches Datenschutzrecht. Die bereits 2016 in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) muss ab diesem Zeitpunkt in allen Mitgliedstaaten angewendet werden. Sie zielt darauf ab, den Schutz personenbezogener Daten zu stärken, und EU-weit zu vereinheitlichen. Die Daten werden so lange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung notwendig ist. Notwendig ist die Kenntnis in der Regel für eine Speicherdauer von zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten taggenau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung taggenau gelöscht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung taggenau gelöscht.